Nützliche Hilfen, Tipps und Tricks zum Steuern sparen!

Grundsätzlich möchte Ihnen Gutis keine Anleitung zur Steuerhinterziehung liefern und Sie nicht dazu ermuntert, Ihrem Finanzamt gegenüber unrichtige Angaben in der Steuererklärung zu machen, sondern Sie nur auf einige Tatbestände hinweisen, die Ihnen bei der Steuerersparnis helfen. Gutis kann an dieser Stelle weder rechtsverbindliche Aussagen machen, noch eine vollständige Übersicht über alle Möglichkeiten geben, sondern nur aufzeigen, wo möglicherweise Ansätze vorhanden sind Steuern zu sparen. Es gibt zur Einkommensteuererklärung dicke Bücher, in denen alle Punkte einer Steuererklärung erklärt werden und es gibt preiswerte Programme,

mit denen jeder seine Einkommensteuererklärung selbst machen kann. Der erste Tipp für den Normalverdiener mit einer einfachen Steuererklärung ist deswegen, auf den Steuerberater zu verzichten. Das ist zwar keine Steuerersparnis, aber Sie sparen die Kosten. Kaufen Sie sich einmal ein Buch oder ein kleines Programm und Sie können darauf aufbauend viele Jahre Ihre Steuererklärung selbst machen und Jahr für Jahr dadurch Kosten sparen. Es bleibt auf jeden Fall zu hoffen, dass es bald eine umfassende Veränderung im Steuerrecht mit einer großen Vereinfachung gibt, damit wirklich jeder seine Erklärung ohne Hilfe ausfüllen und abgeben kann. Die beste Steuerreform wäre, die Steuerklassen um einige Positionen zu erweitern, um dort einige Ersparnismodelle unterzubringen, dann die Steuersätze stark herunter zu setzen und alle Tatbestände, die eine Steuerermäßigung ermöglichen, abzuschaffen. Hier jetzt einige Anmerkungen und Hinweise zu einzelnen Punkten in der Steuererklärung.

Worauf sollte man grundsätzlich bei der Steuererklärung achten?

Bewahren Sie alle Belege über das Jahr auf, die für eine Steuerermäßigung möglicherweise gebraucht werden können. Derjenige, der mit einem noch so kleinen Geschäft und Umsätzen im Kleinunternehmerbereich selbstständig ist, macht das ganz sicher ohnehin. Aber auch, wenn man abhängig beschäftigt ist, gibt es einige Möglichkeiten in der Einkommensteuererklärung, mit einer Quittung einen absetzbaren Betrag zu bekommen. Kontrollieren Sie Ihren Steuerbescheid und lesen Sie genau durch, was man Ihnen und ggfls. warum, nicht anerkannt hat. Wenn Ihnen irgendetwas nicht klar ist, legen Sie fristgerecht, das heißt, innerhalb eines Monats nach der Zustellung, Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Es wurde eine Untersuchung bei einer großen Anzahl von Finanzämtern gemacht, die ergeben hat, dass etwa jeder 6. bis 7. Steuerbescheid in Deutschland fehlerhaft ist. Es gibt eine Vielzahl von Gründen, warum Ihr Steuerbescheid falsch sein kann. Zum Beispiel, hat das Finanzamt nicht alle Aufwendungen anerkannt, die Sie in Ihren Werbungskosten, Sonderausgaben oder bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen haben; es wurden Freibeträge nicht berücksichtigt oder Sie hatten einfach an einen wichtigen, absetzbaren Beleg zum Zeitpunkt der Steuererklärung nicht gedacht, bzw. ihn nicht gefunden.

Wussten Sie, dass Sie sich auch selbst einen Beleg ausstellen können?

Wenn Sie einen Beleg nicht gefunden haben, können Sie auch als Alternative einen Beleg selbst ausstellen. Wenn es sich um eine per Überweisung bezahlte Aufwendung handelt, haben Sie gar kein Problem. Einfach den Kontoauszug kopieren und einen Beleg ausstellen, wo, was, wann und wofür etwas gekauft wurde, was absetzbar ist. Diese Eigenbelege sind allerdings sicher nur für bestimmte Positionen bei den Werbungskosten möglich und nur dann einsetzbar, wenn man mit seinen Kosten über dem Pauschalbetrag liegt. Falls man eine Position im Vertrieb hat und gelegentlich mit dem Außendienst oder mit Kunden von seinem Privatanschluss telefoniert, könnte man auch einen Anteil von etwa 20-30% seiner privaten Telefonkosten als Pauschale durch einen Eigenbeleg, mit Kopie einiger Telefonrechnungen, wie auch einen Pauschalbetrag für Fachliteratur, der in vielen Berufsfeldern ohne Beleg, bzw. mit Eigenbeleg anerkannt wird. Wenn Sie mit den Beträgen „vorsichtig“ sind, wird das in der Regel anerkannt.

Welche Besonderheiten im Steuerrecht gibt es für Ehen und Familien?

Grundsätzlich ist es so, dass Ehegatten wählen können, ob sie steuerlich getrennt veranlagt werden wollen oder vom sogenannten Ehegattensplitting Gebrauch machen möchten. Das Ehegattensplitting ist steuerlich die bessere Variante, wenn der Einkommensunterschied beider Partner relativ groß ist oder ein Partner kein eigenes Einkommen hat. In solchen Fällen geht man steuerlich davon aus, dass beide Ehegatten zum Familieneinkommen beigetragen haben und somit die Steuerprogression für den relativ viel verdienenden Ehepartner weniger hart „zuschlägt“. Eine getrennte Veranlagung ist dann anzuraten, wenn zum Beispiel der Ehepartner, mit dem wesentlich höheren Einkommen, allein in dem vorangegangenen Jahr einen größeren Verlust hinnehmen musste. Weitere Vorteile gibt es für Ehegatten und Kinder wegen der höheren Freibeträge bei der Schenkungssteuer und im Erbschaftssteuerrecht. Auch im Fall der Scheidung können Ehepartner noch in dem betreffenden Jahr eine Zusammenveranlagung wählen und damit den Steuervorteil des Ehegattensplittings nutzen. Wenn einer der Geschiedenen kein Einkommen hatte und die Zusammenveranlagung ablehnt, kann diese übrigens durch ein Zivilgericht angeordnet werden.

Wie kann ich selbst dafür sorgen, dass ich mehr Netto vom Brutto habe?

Die steuerlichen Gestaltungsspielräume sind bei den Einkünften sehr umfangreich und hängen sehr von den persönlichen Umständen ab. Zunächst sollte der Arbeitnehmer, der mit seinen Werbungskosten, etwa durch eine weite Anfahrt zur Arbeitsstelle, dem Finanzamt kein „zinsloses Darlehen“ geben und sich rechtzeitig zum Jahresende einen Freibetrag für das neue Jahr eintragen lassen. Den größten Vorteil hat der Arbeitnehmer, wenn er dem Arbeitgeber vermitteln kann, ihm alle Möglichkeiten im Rahmen der Sachzuwendungen zukommen zu lassen. Je nach Position, kann das ein Firmenfahrzeug anstelle der Gehaltserhöhung sein, das einschließlich aller Unterhaltungs- und Betriebskosten durch den Arbeitnehmer mit 1% des Neupreises monatlich versteuert wird. Der Arbeitgeber hat bei dieser Variante einer Gehaltserhöhung noch den Vorteil, dass er die sonst fälligen Lohnnebenkosten einspart. Ohne steuerliche Belastung für den Arbeitnehmer ist die kostenlose Überlassung von PC, Laptop oder Handy (einschließlich Gebührenflatrate ohne Verbindungsnachweis) für die geschäftliche und private Nutzung oder auch die Überlassung eines Warengutscheins in Höhe von maximal 44,00 EURO pro Monat. Wichtig ist allerdings, dass dieser Warengutschein, zum Beispiel für Kraftstoff, keinen Betrag, sondern eine Menge enthalten muss! Eine Alternative dazu ist der Rabattfreibetrag. Ein Rabattfreibetrag darf jährlich maximal 1.080,00 EURO betragen. Solche Freibeträge können Arbeitnehmer in Unternehmen bekommen, die Produkte herstellen oder vertreiben, die für den Arbeitnehmer geeignet sind. Der Ladenverkaufspreis wird dabei um 4% reduziert und falls der gewährte Vorteil für den Arbeitnehmer den Freibetrag übersteigt, muss der Rest als geldwerter Vorteil versteuert werden. Zu den vorteilhaften Sachbezügen gehören ferner Zuschüsse zum Kindergarten, Essensgeldzuschüsse, Geschenke, zur Unterkunft oder Bewirtungen.

 
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